Wann darf die ARAG in der Krankenzusatzversicherung ihre Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ändern? Möglich ist das bei einer dauerhaften Veränderung im Gesundheitswesen, wenn die Anpassung die Belange der Versicherungsnehmer wahrt und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt hat. Zudem darf eine unwirksam erklärte Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzt werden, samt Fristen bis zum Wirksamwerden.
Ändern sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens dauerhaft und nicht nur vorübergehend, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen an diese veränderten Verhältnisse angepasst werden. Voraussetzung ist, dass die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Außerdem muss ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist. Es ist auch möglich, wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde – und zwar auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen anpassen, wenn sich das Gesundheitswesen dauerhaft verändert, die Anpassung im Interesse der Versicherungsnehmer nötig ist und ein unabhängiger Treuhänder ihre Angemessenheit bestätigt. Solche Änderungen greifen zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Wird eine Bedingung durch ein Gericht oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine neue, angemessene Regelung ersetzt werden, die zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil wird.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen darf der Versicherer die Versicherungsbedingungen ändern?
Wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens dauerhaft und nicht nur vorübergehend verändern, die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen geprüft und die Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann gelten solche Änderungen der Bedingungen?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung für unwirksam erklärt wird?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn das zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte wäre.
Wann wird eine ersetzende neue Regelung wirksam?
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wurden, Vertragsbestandteil. Wirksam ist sie nur, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024