Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung können versicherte Personen unter bestimmten Voraussetzungen in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln – etwa wenn die Krankheitskosten-Vollversicherung erstmals ab Anfang abgeschlossen wurde, das 55. Lebensjahr vollendet ist oder eine gesetzliche Rente beantragt wurde.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können. Dieser Wechsel ist möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskosten-Vollversicherung erfolgte ab dem 1. Januar 2009.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfüllt aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und hat diese Rente beantragt.
- Die versicherte Person bezieht ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften.
- Die versicherte Person ist hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Bedingungen für versicherte Personen einen Wechsel in den Basistarif verlangen. Dieser Tarif enthält eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit. Der Wechsel ist etwa möglich bei erstmaligem Abschluss der Vollversicherung ab Anfang 2009, bei vollendetem 55. Lebensjahr, bei bestimmten Rentenansprüchen oder Ruhegehalt oder bei Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch. Für die Beitragsbegrenzungen wird ein festgelegter Zuschlag erhoben.
Häufige Fragen
Wer kann in den Basistarif wechseln?
Der Versicherungsnehmer kann den Wechsel für versicherte Personen verlangen, wenn eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist: erstmaliger Abschluss der Krankheitskosten-Vollversicherung ab dem 1. Januar 2009, vollendetes 55. Lebensjahr, ein beantragter Anspruch auf gesetzliche Rente vor dem 55. Lebensjahr, Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften oder Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Welche Besonderheiten bietet der Basistarif?
Der Basistarif verfügt über eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit.
Fallen für die Beitragsbegrenzungen zusätzliche Kosten an?
Ja, zur Gewährleistung der Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024