Der Krankenzusatztarif V100 der ARAG richtet sich an gesetzlich Krankenversicherte ohne Kostenerstattungswahl und erstattet die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für ambulante Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen zu 100 Prozent bis 1.000 Euro sowie für Schutzimpfungen bis 200 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
Leistungen
Vorsorgeuntersuchungen
Erstattet werden 100 Prozent der Kosten für ambulante Untersuchungen zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten, die auch nach Vorleistung der GKV verbleiben.
Die erstattungsfähigen Maßnahmen sind dem Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des Tarifs V100 zu entnehmen.
Die Erstattung für Vorsorgeuntersuchungen ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.000 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Schutzimpfungen
Erstattet werden 100 Prozent der Kosten, die auch nach Vorleistung der GKV verbleiben, für:
- Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO),
- unabhängig von einer bestehenden Empfehlung der STIKO vorgenommene Schutzimpfungen gegen Tollwut, Hepatitis und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
- Schutzimpfungen als Prophylaxe für Auslandsreisen.
Die Erstattung für Schutzimpfungen ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 200 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Das heißt: dem Kalenderjahr, in dem die Vorsorgeuntersuchung oder Schutzimpfung erfolgte bzw. die Impfstoffe bezogen wurden.
Sofern die Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführt werden kann, ist sie bei Behandelnden mit Kassenzulassung durchzuführen und über die GKV abzurechnen. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen bzw. deren Ablehnung einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Anpassung des Versicherungsschutzes
Der Versicherer ist berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dies gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres.
Bei einer Ausweitung der gesetzlich eingeführten Programme für Vorsorgeuntersuchungen ist der Versicherer berechtigt, das tarifliche Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dies gilt auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse.
Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des Tarifs V100
Kinder-Jugendlichen-Vorsorge
- U6a: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U6 im 15.–18. Lebensmonat
- U9a: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 8. Lebensjahr
- U9b: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 10. Lebensjahr
- J1a: Wiederholung der Jugendlichenvorsorgeuntersuchung J1 im 14.–16. Lebensjahr
- Schielvorsorge: einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter
- Augencheck: einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche im 7.–15. Lebensjahr
- Audiocheck: einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche im 7.–15. Lebensjahr
Schwangerschaftsvorsorge
- Zusätzliche Sonografie, einmalig pro Schwangerschaft
- Triple-Test zur Risikoeinschätzung des Downsyndroms
Allgemeine Check-Ups
- Großer Gesundheitscheck
- Sonografiecheck der inneren Organe
- Lungencheck
- Hirnleistungscheck
- Osteoporosevorsorge
- Schilddrüsenvorsorge
- Glaukomvorsorge zur Früherkennung des Grünen Stars
- Schlaganfallvorsorge
- Helicobacter-Pylori-Test zur Früherkennung von Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts
- Hauttypbestimmung
- HIV-Test
Krebsvorsorge
- Große Krebsvorsorge bei Frauen
- Große Krebsvorsorge bei Männern
- Mammografie (Röntgenuntersuchung der Brust)
- Sonografie der Brust
- PSA-Test zur Früherkennung eines Prostata-Karzinoms
- Hautkrebsscreening
- Darmkrebsvorsorge (Stuhlbluttest oder Darmspiegelung)
Was bedeutet das konkret?
Dieser Tarif ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung und übernimmt die Kosten für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie für bestimmte Schutzimpfungen zu 100 Prozent, soweit sie nach der Vorleistung der GKV noch offen bleiben. Für Vorsorgeuntersuchungen gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro und für Schutzimpfungen von 200 Euro, jeweils über zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Zunächst müssen die Leistungen der GKV genutzt werden; erst danach kommt der Tarif für den verbleibenden Anteil auf. Ein eigenes Verzeichnis legt fest, welche Untersuchungen von der Kindervorsorge über Check-Ups bis zur Krebsvorsorge erstattungsfähig sind.
Häufige Fragen
Wer kann diesen Tarif abschließen?
Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
Wie viel wird für Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen erstattet?
Erstattet werden jeweils 100 Prozent der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten. Für Vorsorgeuntersuchungen gilt ein Höchstbetrag von insgesamt 1.000 Euro, für Schutzimpfungen von insgesamt 200 Euro – jeweils innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Muss ich zuerst meine gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen?
Ja. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Bei bestehendem GKV-Anspruch sind Originalrechnungen oder Duplikate zusammen mit einer Bestätigung der GKV über gewährte oder abgelehnte Leistungen einzureichen.
Sind privatärztliche Rechnungen erstattungsfähig?
Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können. Ist eine Abrechnung über die GKV möglich, ist die Behandlung bei Behandelnden mit Kassenzulassung durchzuführen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024