Bei der Krankenzusatzversicherung der ARAG ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der ab Versicherungsbeginn berechnet wird und wahlweise in gleichen monatlichen Raten jeweils zum Ersten des Monats gezahlt werden kann. Der Text erklärt Fälligkeit des Erstbeitrags, Beitragszuschläge bei verspäteter Pflichtversicherung, die Folgen bei Zahlungsverzug einschließlich Mahnung, Säumniszuschlag und Ruhen des Vertrags im Notlagentarif sowie den anteiligen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängert sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Versicherungsvertrag über eine Krankheitskostenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung. Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung ist für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags zu entrichten. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Ist der Versicherungsnehmer bei einer Krankheitskostenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie er oder sie vor der Versicherung im Notlagentarif stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Bei anderen als den zuvor genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Teil II
Der Versicherer kann einen Beitragsnachlass (Skonto) bei halbjährlicher bzw. jährlicher Beitragszahlung gewähren.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung nicht zum Monatsende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.
Abweichend von der oben genannten Regelung zum Erstbeitrag ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Beitragsrückerstattung
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Abweichend von den oben genannten Regelungen zu Mahnung und Zahlungsverzug ist der Versicherer berechtigt, ihm entstandene Mahnkosten in der gesetzlich zulässigen Höhe geltend zu machen. Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren (zum Beispiel Gebühr bei Rückgabe einer Sepa-Lastschrift) kann der Versicherer ebenfalls in gesetzlich zulässiger Höhe geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag festgelegt, kann aber in gleichen Monatsraten gezahlt werden, die jeweils am Ersten des Monats fällig sind. Wer eine der Versicherungspflicht dienende Krankheitskostenversicherung zu spät beantragt, muss einen einmaligen Beitragszuschlag zahlen. Bleiben Beiträge aus, folgen Mahnungen, ein Säumniszuschlag von 1 Prozent pro angefangenem Monat und schließlich das Ruhen des Vertrags im Notlagentarif. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit zu, in der Versicherungsschutz bestand.
Häufige Fragen
Kann ich den Beitrag monatlich statt einmal im Jahr zahlen?
Ja. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, kann aber in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet und sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig.
Was passiert, wenn ich mit den Beiträgen im Rückstand bin?
Bei einer der Versicherungspflicht dienenden Krankheitskostenversicherung mahnt der Versicherer bei einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen. Es fallen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstandes je angefangenem Monat sowie Mahnkosten an. Bleibt der Rückstand bestehen, kann nach einer zweiten Mahnung der Vertrag ruhen; die versicherte Person gilt dann als im Notlagentarif versichert.
Warum muss ich einen Beitragszuschlag zahlen?
Wird eine der Erfüllung der Versicherungspflicht dienende Krankheitskostenversicherung später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, fällt ein Beitragszuschlag an: ein Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel des Monatsbeitrags je weiteren angefangenen Monat. Er ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu zahlen.
Wann ist der erste Beitrag zu zahlen?
Nach Teil I ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Nach der abweichenden Regelung in Teil II ist er sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024