Verletzt ein Versicherungsnehmer bei der ARAG Krankenzusatzversicherung eine der vereinbarten Obliegenheiten, kann der Versicherer ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht frei werden – allerdings nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen. Bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen ist zudem eine fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden möglich, wobei Kenntnis und Verschulden der versicherten Person denen des Versicherungsnehmers gleichstehen.
Der Versicherer ist ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in den betreffenden Bestimmungen genannten Obliegenheiten verletzt wird. Dabei gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen.
Wird eine der genannten Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung möglich, und zwar ohne Einhaltung einer Frist.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich ein Versicherungsnehmer nicht an seine vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten), muss der Versicherer unter Umständen gar nicht oder nur teilweise zahlen, wobei gesetzliche Grenzen gelten. Bei bestimmten Pflichtverletzungen darf der Versicherer den Vertrag außerdem fristlos kündigen – innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Verstößt die versicherte Person gegen ihre Pflichten, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst verstoßen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Der Versicherer kann ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei werden, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird. Dabei gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja, bei Verletzung bestimmter Obliegenheiten kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Zählt auch das Verhalten der versicherten Person, nicht nur das des Versicherungsnehmers?
Ja, Kenntnis und Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024