Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung können versicherte Personen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln – dieser Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der Voraussetzungen möglich und beginnt zum Ersten des Folgemonats nach dem Antrag, gilt jedoch nicht für später abgeschlossene Verträge.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Voraussetzung ist, dass diese Personen die gesetzlich genannten Bedingungen erfüllen.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird ein Zuschlag erhoben. Dieser Zuschlag ist in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen.
Der Wechsel ist jederzeit möglich, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Diese Regelung gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Was bedeutet das konkret?
Wenn versicherte Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass sie in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Für diese Beitragsgarantie fällt ein Zuschlag an. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der Voraussetzungen möglich und beginnt zum Ersten des Folgemonats nach dem Antrag; für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge gilt diese Regelung nicht.
Häufige Fragen
Wann kann in den Standardtarif gewechselt werden?
Der Wechsel ist jederzeit möglich, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgt.
Fällt für den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie ein Zuschlag an?
Ja. Zur Gewährleistung der Beitragsgarantie wird ein in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegter Zuschlag erhoben.
Darf neben dem Standardtarif noch eine weitere Krankenversicherung bestehen?
Nein. Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen.
Gilt die Wechselmöglichkeit auch für neuere Verträge?
Nein. Die Regelung gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024