Wer gesetzlich krankenversichert, heilfürsorgeberechtigt oder auf ein Mehrbettzimmer beihilfeberechtigt ist, kann sich mit der Krankenhauskosten-Zusatzversicherung der ARAG eine höhere Klinikleistung sichern: Tarif 261 erstattet nach Vorleistung der GKV die zusätzlichen Kosten für Ein- oder Zweibettzimmer und privatärztliche Leistungen zu 100 Prozent, Tarif 262 die Kosten für das Zweibettzimmer. Auch vor- und nachstationäre Behandlung, bestimmte ambulante Operationen sowie ein Krankenhaustagegeld als Ersatzleistung sind geregelt.
Versicherungsfähig nach diesen Tarifen sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) oder auf Heilfürsorge haben. Ebenso versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren beihilfefähige Aufwendungen auf eine Behandlung im Mehrbettzimmer begrenzt sind.
Die Regelungen zur Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend für die Beendigung des Anspruchs auf Heilfürsorge oder Beihilfe. Insbesondere ist die Beendigung des Anspruchs auf Heilfürsorge oder Beihilfe dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Leistungen
Die Leistungen werden nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger erbracht.
In der Tarifstufe 261 werden zu 100 Prozent erstattet:
- bei Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind: die zusätzlichen Kosten für gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen
- bei Krankenhausleistungen, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind: die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen
In der Tarifstufe 262 werden zu 100 Prozent erstattet:
- bei Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind: die zusätzlichen Kosten für gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen
- bei Krankenhausleistungen, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind: die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft im Zweibettzimmer und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen
Wird in der Tarifstufe 262 die Unterbringung im Einbettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären.
Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 Prozent ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Belegärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht.
In beiden Tarifstufen werden zudem die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 Prozent erstattet, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Krankenhausbehandlung durchgeführt wird.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstattung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung.
Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt:
- Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse): in Tarifstufe 261 26 €, in Tarifstufe 262 16 €
- bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung: in Tarifstufe 261 16 €, in Tarifstufe 262 16 €
- bei Verzicht auf sämtliche tariflichen Leistungen: in Tarifstufe 261 42 €, in Tarifstufe 262 32 €
Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze.
Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, auf Heilfürsorge oder Beihilfe besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers über die gezahlten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV oder Heilfürsorge sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Lehnt die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Leistungen ab, werden die tariflichen Leistungen insoweit gezahlt, als sie bei Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären.
Was bedeutet das konkret?
Diese Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankenhaus. Je nach gewähltem Tarif werden die zusätzlichen Kosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer sowie für privatärztliche Behandlung nach Vorleistung der GKV zu 100 Prozent übernommen. Nimmt man die versicherten Leistungen nicht in Anspruch, gibt es stattdessen ein Krankenhaustagegeld in festgelegter Höhe. Die GKV oder Heilfürsorge muss stets zuerst leisten, und Rechnungen sind mit einer Bestätigung des anderen Kostenträgers einzureichen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Tarifstufe 261 und 262?
Tarifstufe 261 erstattet die zusätzlichen Kosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer, Tarifstufe 262 nur für ein Zweibettzimmer. Wird in Tarifstufe 262 ein Einbettzimmer genutzt, werden die Kosten erstattet, die bei einem Zweibettzimmer entstanden wären. Die Erstattung erfolgt jeweils zu 100 Prozent nach Vorleistung der GKV.
Was passiert, wenn ich die versicherten Leistungen im Krankenhaus nicht in Anspruch nehme?
Dann wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld gezahlt. Bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer sind das in Tarifstufe 261 26 € und in 262 16 €, bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung jeweils 16 € und bei Verzicht auf sämtliche tariflichen Leistungen 42 € (261) bzw. 32 € (262). Kinder erhalten in 262 die Hälfte und in 261 zwei Drittel dieser Sätze.
Wie lange werden vor- und nachstationäre Behandlungen erstattet?
Die vorstationäre Behandlung ist auf höchstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Ende der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Was gilt, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Leistung ablehnt?
Wenn die GKV oder ein anderer Kostenträger die Leistung ablehnt, werden die tariflichen Leistungen in dem Umfang gezahlt, in dem sie bei einer Vorleistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers verblieben wären.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024