Wer bei der ARAG eine Krankenzusatzversicherung hat, muss eine Krankenhausbehandlung grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Beginn melden, dem Versicherer auf Verlangen alle nötigen Auskünfte geben und sich gegebenenfalls von einem beauftragten Arzt untersuchen lassen. Zudem gelten Pflichten zur Schadenminderung sowie Meldepflichten bei weiteren Krankheitskostenversicherungen; für die Anzeige der Krankenhausbehandlung kann ein Verzicht bestehen.
Teil I
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Teil II
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung gemäß Teil I Absatz 1 wird verzichtet.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person und Versicherungsnehmer müssen bestimmte Mitwirkungspflichten, sogenannte Obliegenheiten, erfüllt werden. Dazu gehören das Melden einer Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen, das Erteilen erforderlicher Auskünfte, gegebenenfalls eine ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt sowie das Bemühen, den Schaden gering zu halten. Außerdem sind weitere Krankheitskostenversicherungen unverzüglich mitzuteilen, und eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. In Teil II wird auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung verzichtet.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss eine Krankenhausbehandlung gemeldet werden?
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. In Teil II wird auf diese Anzeige jedoch verzichtet.
Muss ich mich vom Versicherer untersuchen lassen?
Ja, auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Was gilt, wenn ich zusätzlich eine weitere Krankheitskostenversicherung abschließe?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer unverzüglich unterrichten, wenn für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen wird oder von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht wird.
Darf ich eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung abschließen?
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024