Wann und ob die ARAG eine Krankenzusatzversicherung ordentlich kündigen darf, hängt von der Art des Vertrags ab: Bei einer Versicherung, die der Pflicht zur Versicherung dient, bei einer substitutiven Krankheitskosten-Versicherung sowie bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung neben einer Vollversicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Für andere Krankenhaustagegeld- oder Teilversicherungen gilt eine begrenzte Kündigungsmöglichkeit – auf die der Versicherer hier jedoch ausdrücklich verzichtet.
In einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Das gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht.
Liegen bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung oder einer Krankheitskosten-Teilversicherung die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre kündigen. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gelten die entsprechenden Regelungen zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses entsprechend.
Teil II
Der Versicherer verzichtet auf die in Teil I Absatz 2 beschriebene Kündigungsmöglichkeit.
Was bedeutet das konkret?
Bei bestimmten Krankheitskosten-Versicherungen kann der Versicherer den Vertrag nicht ordentlich kündigen. Bei anderen Formen wie einer Krankenhaustagegeld- oder Teilversicherung wäre eine Kündigung nur in den ersten drei Versicherungsjahren mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Versicherungsjahres möglich. Auf diese Kündigungsmöglichkeit verzichtet der Versicherer jedoch ausdrücklich. Das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht bleibt in jedem Fall bestehen.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer eine Krankheitskosten-Vollversicherung ordentlich kündigen?
Nein. In einer Versicherung, die der Pflicht zur Versicherung dient, sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Das gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Vollversicherung besteht.
Welche Frist gilt für eine Kündigung bei einer Krankenhaustagegeld- oder Teilversicherung?
Wenn die Voraussetzungen für den Kündigungsausschluss nicht vorliegen, kann der Versicherer nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Auf diese Möglichkeit verzichtet der Versicherer jedoch ausdrücklich.
Bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht bestehen?
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Kann sich eine Kündigung auf einzelne Personen beschränken?
Ja. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024