Bei der ARAG Krankentagegeldversicherung gilt auch der Verdienstausfall während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag als Versicherungsfall, wenn die Versicherte in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt eitet. Gezahlt wird das vertragliche Krankentagegeld, wobei Mutterschaftsgeld, Elterngeld und andere Ersatzleistungen angerechnet werden und das Nettoeinkommen nicht überschritten werden darf. Es gilt eine Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn.
Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie am Entbindungstag entsteht. Voraussetzung ist, dass die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versicherungsfall gelten die übrigen Bestimmungen sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Punkten keine Abweichungen ergeben.
Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. Dies gilt ungeachtet der Leistungsausschlüsse.
Steht der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zu, wird diese auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet:
- Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- ein anderer anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
Ist oder wird die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist.
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen sowie der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Was bedeutet das konkret?
Verliert eine Versicherte während der Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag Einkommen, weil sie nicht oder nur eingeschränkt arbeitet, gilt dies ebenfalls als Versicherungsfall, und der Versicherer zahlt das vertragliche Krankentagegeld. Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder ähnliche Ersatzleistungen werden dabei angerechnet, und insgesamt darf nicht mehr als das tägliche Nettoeinkommen erreicht werden. Der Zeitraum und die Entbindung müssen nachgewiesen werden, und vorab gilt eine Wartezeit von acht Monaten.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch Krankentagegeld während des Mutterschutzes?
Ja. Der Verdienstausfall während der gesetzlichen Schutzfristen und am Entbindungstag gilt als Versicherungsfall, sofern die Versicherte in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Der Versicherer zahlt dann das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
Werden Mutterschaftsgeld und Elterngeld auf das Krankentagegeld angerechnet?
Ja. Ansprüche auf Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder anderen angemessenen Ersatz für den Verdienstausfall werden auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Insgesamt darf die Summe das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen berechnet?
Maßgebend ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist, umgerechnet auf den Kalendertag und bezogen auf das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen.
Gibt es eine Wartezeit für diese Leistung?
Ja, die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024