Der Versicherungsschutz der ARAG Krankenzusatzversicherung startet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Abschluss des Vertrags und nach Ablauf der Wartezeiten. Versicherungsfälle, die vor diesem Beginn eingetreten sind, sind nicht gedeckt, und auch bei später eintretenden Fällen bleibt der Zeitraum vor Versicherungsbeginn oder in der Wartezeit von der Leistung ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Dieser Abschluss liegt insbesondere dann vor, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmeerklärung zugeht. Außerdem beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, besteht nur insoweit keine Leistungspflicht, als sie in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fallen.
Bei Vertragsänderungen gelten diese Regelungen entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, jedoch frühestens ab Vertragsabschluss und nach Ablauf etwaiger Wartezeiten. Ereignisse, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegen, sind nicht abgedeckt. Tritt ein Versicherungsfall nach Vertragsabschluss ein, wird nur der Teil nicht gezahlt, der noch in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in eine Wartezeit fällt. Wird der Vertrag später geändert, gelten dieselben Grundsätze für den neu hinzukommenden Teil des Schutzes.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Ablauf der Wartezeiten.
Wann gilt der Vertrag als abgeschlossen?
Der Vertragsabschluss liegt insbesondere dann vor, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmeerklärung zugeht.
Wird für einen Versicherungsfall gezahlt, der schon vor Beginn eingetreten ist?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Was gilt bei einer späteren Vertragsänderung?
Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes gelten dieselben Regeln wie beim ursprünglichen Beginn: Beginn frühestens nach Abschluss und nach Wartezeiten, kein Leistungsanspruch für den davor liegenden Zeitraum.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024