Wer seinen Krankenzusatz-Vertrag bei der ARAG kündigen möchte, kann das Versicherungsverhältnis grundsätzlich zum Ende jedes Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten beenden, frühestens jedoch nach Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Darüber hinaus bestehen Sonderkündigungsrechte, etwa bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht, bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen sowie bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Es gilt eine Frist von drei Monaten.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer eine Krankheitskosten-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Dafür hat er drei Monate ab Eintritt der Versicherungspflicht Zeit.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Macht der Versicherungsnehmer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu.
Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskosten-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsvertrags zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich:
- der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung
- der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die betroffene versicherte Person kündigen. Voraussetzung ist, dass sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. Die Kündigung ist binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens möglich.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die betroffene versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung geschehen. Die Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung, setzt eine Kündigung voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Bei Kündigung einer Krankheitskosten-Vollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrags kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person auf deren neuen Versicherer überträgt. Übertragen wird der Übertragungswert in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Werts. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Teil II
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bedingungsgemäße Kündigung ist erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn möglich. Danach kann das Versicherungsverhältnis immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Das Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Vertragsänderungen, gleich welcher Art, haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
Die Kündigung bei Eintritt der Versicherungspflicht kann zum Tag des Eintritts der Versicherungspflicht erklärt werden. Dieser ist entsprechend nachzuweisen. Damit endet der Versicherungsschutz.
Bei einer Kündigung wegen Eintritts der Versicherungspflicht besteht das Recht, den nicht durch die Pflichtversicherung ersetzten Teil des bisherigen Versicherungsschutzes als Krankheitskosten-Teilversicherung im unmittelbaren Anschluss fortzuführen. Dies erfolgt ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, sofern der Fortsetzungswunsch zugleich mit der Kündigung erklärt wird.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland und wird sie durch die Gesetzgebung des aufnehmenden Landes krankenversicherungspflichtig, besteht gleichfalls ein Kündigungsrecht wie bei Eintritt der Versicherungspflicht. Neben dem Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht im Ausland ist dem Versicherer zugleich die Abmeldebescheinigung aus der Bundesrepublik Deutschland einzureichen.
Die Regelung zur Übertragung der Alterungsrückstellung gilt nicht für Tarife mit Übertragungswert, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 mit Tarifen ohne Übertragungswert abgeschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt beim Versicherer in Tarife mit Übertragungswert umgestellt wurde. Der Aufbau des mitgabefähigen Übertragungswerts beginnt in diesem Fall ab Beginn der Versicherung in den Tarifen mit Übertragungswert.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie Ihren Vertrag ordentlich zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, frühestens jedoch nach einer eventuell vereinbarten Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren. Zusätzlich gibt es Sonderkündigungsrechte, etwa wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, wenn der Beitrag steigt oder Leistungen gekürzt werden. In bestimmten Fällen ist auch eine Übertragung der aufgebauten Alterungsrückstellung auf einen neuen Versicherer möglich, und versicherte Personen können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen selbst fortführen.
Häufige Fragen
Wann kann ich meinen Krankenzusatzvertrag ordentlich kündigen?
Sie können zum Ende jedes Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Nach Teil II ist eine bedingungsgemäße Kündigung erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn möglich.
Was gilt, wenn ich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werde?
Sie können die Krankheitskosten-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt kündigen. Weisen Sie den Eintritt nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des Versicherers in Textform nach, ist die Kündigung unwirksam – es sei denn, Sie haben die Versäumung nicht zu vertreten.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung sofort kündigen?
Ja. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er Leistungen, können Sie für die betroffene versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung können Sie auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Was passiert mit der Alterungsrückstellung, wenn ich zu einem anderen Versicherer wechsle?
Bei Kündigung einer Krankheitskosten-Vollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrags können Sie verlangen, dass der Versicherer den nach dem 31. Dezember 2008 aufgebauten Übertragungswert an den neuen Versicherer überträgt. Für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge gilt dies nicht. Bei bestehenden Beitragsrückständen kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024