Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Tod des Versicherungsnehmers, doch die versicherten Personen können es innerhalb von zwei Monaten unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortsetzen. Weitere Beendigungsgründe sind der Tod einer versicherten Person, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland sowie der Wegfall der Versicherungsfähigkeit in GKV-Tarifen.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis. Ausnahme: Es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung kann der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Wegfall der Versicherungsfähigkeit in Tarifen für Versicherte gesetzlicher Krankenkassen (GKV)
Die Beendigung der Mitgliedschaft oder der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung. Der Nachweis über die Veränderung muss dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Versicherers, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.
Die Schweiz zählt nicht zu den von der Regelung zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts betroffenen Staaten.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag grundsätzlich; die versicherten Personen können ihn aber fortführen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Stirbt eine versicherte Person, endet der Schutz nur für sie. Zieht jemand dauerhaft in ein nicht abgedecktes Ausland, endet der Vertrag insoweit, sofern nichts anderes vereinbart wird. Auch der Verlust der Versicherungsfähigkeit in GKV-Tarifen führt zur Beendigung, ist aber unverzüglich zu melden und innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.
Häufige Fragen
Kann der Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiterlaufen?
Ja. Die versicherten Personen haben das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, indem sie einen künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod abgegeben werden.
Was passiert, wenn eine versicherte Person ins Ausland zieht?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen nicht abgedeckten Staat, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Dabei kann ein angemessener Beitragszuschlag verlangt werden. Bei nur vorübergehender Verlegung kann eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangt werden.
Was muss ich melden, wenn meine gesetzliche Krankenversicherung wegfällt?
Die Beendigung der Mitgliedschaft oder der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Eine Fortsetzung nach einem anderen versicherungsfähigen Tarif kann in Textform beantragt werden.
Gilt die Auslandsregelung auch für die Schweiz?
Nein. Die Schweiz zählt nicht zu den Staaten, die von der Regelung zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts betroffen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024