Bei der ARAG Krankentagegeld-Versicherung ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der ab Versicherungsbeginn berechnet und zu Beginn jedes Versicherungsjahres fällig wird – wahlweise auch in gleichen Monatsraten, die jeweils am Ersten des Monats zu zahlen sind. Wer halbjährlich zahlt, erhält 2 Prozent Skonto, bei jährlicher Zahlung sind es 4 Prozent. Geregelt sind außerdem die Fälligkeit des Erstbeitrags, die Folgen von Zahlungsverzug samt Mahnkosten und die anteilige Beitragsberechnung bei vorzeitigem Vertragsende.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängert sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Tarif.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Teil II
Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass (Skonto) in Höhe von 2 Prozent bei halbjährlicher bzw. 4 Prozent bei jährlicher Beitragszahlung.
Endet die Versicherung nicht zum Monatsende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.
Beitragsrückerstattung
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Der Versicherer ist berechtigt, in der gesetzlich zulässigen Höhe die ihm entstandenen Mahnkosten sowie von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren (zum Beispiel Retourgebühren) geltend zu machen.
Die Beiträge sind auch während des Bezugs von Versicherungsleistungen zu zahlen.
Abweichend von der Regelung in Teil I ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag berechnet, kann aber in gleichen Monatsraten gezahlt werden, die jeweils am Monatsersten fällig sind. Zahlst du halbjährlich oder jährlich, gibt es einen Skonto von 2 bzw. 4 Prozent. Bei Zahlungsverzug können Mahnkosten anfallen, und eine nicht rechtzeitige Zahlung kann den Versicherungsschutz gefährden. Endet der Vertrag vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitragsanteil für die Zeit zu, in der Versicherungsschutz bestand.
Häufige Fragen
Bekomme ich einen Nachlass, wenn ich nicht monatlich zahle?
Ja. Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass (Skonto) von 2 Prozent bei halbjährlicher und 4 Prozent bei jährlicher Beitragszahlung.
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Nach Teil I ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Abweichend davon ist er nach Teil II sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Was passiert, wenn ich einen Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Wirst du in Textform gemahnt, bist du zudem zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
Muss ich auch dann Beiträge zahlen, wenn ich Leistungen erhalte?
Ja, die Beiträge sind auch während des Bezugs von Versicherungsleistungen zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024