Bei der ARAG Krankentagegeldversicherung wird ein Krankentagegeld gezahlt, wenn eine Krankheit oder ein Unfall zu ärztlich festgestellter eitsunfähigkeit und damit zu Verdienstausfall führt. Wann ein Versicherungsfall beginnt und endet, wann eitsunfähigkeit vorliegt, wo der Schutz gilt und wer versicherungsfähig ist, wird hier geregelt – einschließlich Leistungen bei Auslandsaufenthalt, Umwandlung des Versicherungsschutzes und Ansprüchen während einer Wiedereingliederung.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen.
Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.
Teil II
Versicherungsfähig sind Personen, die ihren Beruf als Selbstständige ausüben und das aus selbstständiger Tätigkeit erzielte Einkommen versteuern. In Tarifstufen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger sind auch solche Personen versicherungsfähig, die als Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind. Das Mindestaufnahmealter beträgt 16 Jahre.
Arbeitnehmer haben auch während einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben anteiligen Anspruch auf Krankentagegeld. Voraussetzung dafür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers. Der Krankentagegeldanspruch verringert sich im Laufe der Wiedereingliederungsmaßnahme in dem Maße, in dem sich die Arbeitszeit erhöht. Das Krankentagegeld darf zusammen mit dem anteiligen Arbeitsentgelt oder anderen vom Arbeitgeber gewährten Leistungen, mit Entgeltersatzleistungen anderer Leistungsträger, mit etwaigen anderen Krankentagegeldern und einem etwaigen Krankengeld das zuletzt aus Arbeitnehmertätigkeit erzielte Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Bei fliegendem Personal (Piloten, Kabine) ist Fluguntauglichkeit gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit.
Die Schweiz wird den in Teil I Absatz 8 genannten Staaten gleichgestellt.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt ein Krankentagegeld, wenn eine Krankheit oder ein Unfall dazu führt, dass die versicherte Person arbeitsunfähig wird und dadurch Einkommen verliert. Als arbeitsunfähig gilt, wer nach ärztlichem Befund vorübergehend gar nicht arbeiten kann und auch nicht arbeitet. Der Schutz gilt in Deutschland; bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten oder einem Umzug innerhalb der EU/des EWR wird das Krankentagegeld unter bestimmten Voraussetzungen für stationäre Behandlungen im öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Versicherungsfähig sind vor allem Selbstständige, unter bestimmten Bedingungen auch Arbeitnehmer.
Häufige Fragen
Wann liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherung vor?
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wird bei mehreren gleichzeitigen Erkrankungen das Krankentagegeld mehrfach gezahlt?
Nein. Wird die Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
Der Schutz erstreckt sich auf Deutschland. Bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland wird für dort akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für das außereuropäische Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Wer ist versicherungsfähig?
Versicherungsfähig sind Personen, die ihren Beruf als Selbstständige ausüben und ihr Einkommen daraus versteuern. In Tarifstufen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger sind auch lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis versicherungsfähig. Das Mindestaufnahmealter beträgt 16 Jahre.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024