Beim Krankentagegeld der ARAG in der Krankenzusatzversicherung zahlt der Versicherer bei eitsunfähigkeit nicht in bestimmten Fällen – etwa bei Krankheiten durch Kriegsereignisse, bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten und Unfällen, bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen, ausschließlich wegen Schwangerschaft, während des Mutterschutzes, bei Aufenthalt außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes sowie während Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsmaßnahmen. In einem zweiten Teil werden mehrere dieser Ausschlüsse wieder ganz oder teilweise aufgehoben, etwa bei medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch oder bei einer Kur nach mindestens sechswöchiger eitsunfähigkeit.
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht keine Leistungspflicht in folgenden Fällen:
- wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind
- wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren
- wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind
- ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung
- während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den vorgenannten Schwangerschaftsereignissen steht
- wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet. Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt
- während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht
Während des Aufenthalts in einem Heilbad oder Kurort besteht keine Leistungspflicht – auch bei einem Krankenhausaufenthalt. Diese Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie entfällt außerdem, wenn die versicherte Person während eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Teil II
Die Einschränkung der Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen durch Kriegsereignisse verursachter Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden, entfällt. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets gehindert ist.
Die Einschränkung wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung entfällt.
Die Einschränkung wegen Schwangerschaft entfällt bei medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch und Fehlgeburt. Für Tarife mit einer Karenzzeit von mindestens sechs Wochen entfällt die Einschränkung auch bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft. Dies gilt nicht bei Fluguntauglichkeit.
Die Einschränkung wegen Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen entfällt bei einer im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erforderlich gewordenen Kur- oder Sanatoriumsbehandlung bzw. Rehabilitationsmaßnahme, wenn bei deren Beginn die Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Wochen bestand und der Versicherer vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat. Etwaige Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger (zum Beispiel Übergangsgeld) werden auf das zu zahlende Krankentagegeld angerechnet.
Abweichend von der Regelung zum Heilbad- oder Kurortaufenthalt leistet der Versicherer auch für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung während des Aufenthalts in einem Heilbad oder Kurort.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit gibt es Situationen, in denen kein Krankentagegeld gezahlt wird – zum Beispiel bei Kriegsfolgen, vorsätzlich verursachten Erkrankungen, alkoholbedingter Bewusstseinsstörung, bei Schwangerschaft und Mutterschutz, bei Aufenthalt außerhalb des gewöhnlichen Wohnorts oder während einer Kur bzw. Reha. In einem zweiten Teil werden einige dieser Ausschlüsse wieder aufgehoben, etwa der Alkohol-Ausschluss oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der Ausschluss bei Schwangerschaft und bei Kur/Reha. So kann in bestimmten Konstellationen doch ein Leistungsanspruch bestehen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung Krankentagegeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Alkohol verursacht wurde?
Grundsätzlich besteht bei Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind, keine Leistungspflicht. In Teil II entfällt diese Einschränkung jedoch, sodass in diesem Fall doch geleistet wird.
Bekomme ich Krankentagegeld während einer Kur oder Reha?
Während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Diese Einschränkung entfällt jedoch, wenn die Kur oder Reha im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erforderlich wurde, bei deren Beginn die Arbeitsunfähigkeit bereits mindestens sechs Wochen bestand und der Versicherer vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat. Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger wie Übergangsgeld werden angerechnet.
Wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft gezahlt?
Ausschließlich wegen Schwangerschaft sowie wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt bei medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch und Fehlgeburt. Bei Tarifen mit einer Karenzzeit von mindestens sechs Wochen entfällt sie auch bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft, jedoch nicht bei Fluguntauglichkeit.
Habe ich Anspruch auf Krankentagegeld, wenn ich mich nicht an meinem gewöhnlichen Aufenthalt aufhalte?
Hält sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, besteht keine Leistungspflicht, außer bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung. Wird sie in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, steht ihr das Krankentagegeld zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024